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WEBCAM - RECHTSLAGE |
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Jeder, der seine Webkamera nicht nur für Aufnahmen innerhalb der eigenen vier Wänden nützt, wird sich vermutlich
schon einmal Gedanken über die Rechtslage gemacht haben. Ist die Darstellung fremder Menschen ohne deren Wissen und
Zustimmung zulässig, oder sind irgendwelche rechtlichen Konsequenzen zu befürchten?
Wer sich näher mit der Materie vertraut machen möchte, kann sich an die Links am Ende der Seite halten. Hier einige wichtige Punkte. Interessant in diesem Zusammenhang sind das Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild, das im Urheberrecht geregelt ist und vor ungewollter Darstellung schützt. Die Intim- und Privatsphäre ist grundsätzlich immer geschützt. Wer Kameras auf Toiletten oder in Umkleidekabinen installiert, handelt sich mit Sicherheit massive Probleme ein. Erlaubt sind Aufnahmen von Landschaften und öffentlichen Plätzen bei denen Menschen nur Beiwerk sind und nicht den eigentlichen Zweck der Aufnahme darstellen. Wer seine Kamera auf eine öffentliche Kreuzung richtet hat das Recht auf seiner Seite. Das Zoomen auf die Beteiligten eines Unfalls an dieser Kreuzung ist dagegen ein eindeutiger Verstoß. Bilder einer Veranstaltung oder Demonstration dürfen ebenfalls ohne Zustimmung veröffentlicht werden. Wichtig ist, daß es sich dabei um eine Menschenmenge handelt. Das Zoomen auf eine Einzelperson ist nicht zulässig. Aufnahmen der Außenansicht von Gebäuden an öffentlichen Wegen sind gestattet. Ein permanentes Beobachten des Nachbargrundstücks mit einer Videokamera könnte aber als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ausgelegt werden. |
Links zu diesem Thema: |
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Joachim Elsner, Stefan Mose: | Das Recht am eigenen Bild |
Dr. iur. Thomas Legler: | Das Recht am eigenen Bild auf der Datenautobahn |
Transpatent G.m.b.H.: | Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie |
RA Prof. Dr. Klaus Sakowski: | Recht am eigenen Bild |
Internet und Recht, Dr. Franz Schmidbauer: |
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